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Zielgruppe und Beteiligung

Alle Medienunternehmen, vorrangig mit Sitz in Bayern, können mitmachen. Die Initiative richtet sich sowohl an öffentlich-rechtliche als auch an private Medienhäuser, egal ob Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag, Online-Redaktion, Radio- oder TV-Sender. Aber auch freie Medienschaffende, die für ein der Initiative angeschlossenes Medienunternehmen tätig oder Mitglied in einem Verband sind, der die Initiative unterstützt, können sich beteiligen. Zudem wird die Initiative jetzt auch unter gewissen Voraussetzungen für Internetplattformen geöffnet. Für das Pilotprojekt konnte die Frage-Antwort-Community „gutefrage.net“ gewonnen werden. Für alle Beteiligten bietet die BLM Schulungen an.

Was jede(r) Einzelne gegen Hass im Netz tun kann, erfahren Sie unter dem Navigationspunkt Bürgerinnen und Bürger“.

Es gibt zwei Formen der Beteiligung an der Initiative.

  • Unterstützung

Als Unterstützer setzt das Medienhaus mit seinem Logo ein Zeichen gegen Hass und Diskriminierung und tritt für den Schutz der Meinungsfreiheit ein. Das Unternehmenslogo wird dann in die Liste der Unterstützerinnen und Unterstützer aufgenommen.

  • Aktive Beteiligung

Eine aktive Beteiligung bedeutet, dass Kontaktpersonen aus Medienhäusern oder freie Medienschaffende zu einer von der BLM organisierten Schulung durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eingeladen werden. Die geschulten Kontaktpersonen erhalten einen Zugang zur Projektcloud, in die sie unkompliziert ihre Prüfbitten hochladen können.

Die Schulungen werden von der BLM organisiert und von spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gemeinsam mit dem Justizministerium durchgeführt.

Aus jeder Redaktion sollten idealerweise ein bis zwei Personen benannt werden, die feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Staatsanwaltschaft sind. Diese Personen bekommen in einer Schulung das Online-Verfahren erklärt, über welches sie Hasskommentare melden können. Ebenfalls Bestandteil der Schulung ist die rechtliche Einordnung von Hate Speech. Wann sind Postings strafbar? Was sollten Redakteurinnen und Redakteure tun, wenn sie selbst Opfer von Hasskommentaren geworden sind? Was passiert mit den Verfassern von Hate Speech?

1. Eine Redakteurin oder ein Redakteur wird auf einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Hasskommentar aufmerksam.

2. Die geschulte Kontaktperson des Medienunternehmens füllt die Prüfbitte aus.

3. Die Prüfbitte wird mit Anlagen (z.B. Screenshots) online in die Projektcloud übermittelt.

4. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Postings strafrechtlich relevant sind.

5. Bei Verdacht auf eine Straftat wird die Polizei mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragt.

6. Die Kontaktperson, die die Prüfbitte übermittelt hat, wird – wenn gewünscht – über den Verfahrensausgang informiert.